Liebe Mandanten,
heute wollen wir Ihnen gezielt eine Information zukommen lassen, die für Betriebe mit Mitarbeitern interessant ist. Vielen Mitarbeitern dürfte es Umstände und Aufwendungen bereitet haben, den alltäglichen Dienst zu verrichten. Manch einer hat sich dabei auch den Gefahren einer Infizierung aussetzen müssen.
Der Gesetzgeber hat hier (sicherlich mit Fokus auf Kräfte aus dem Gesundheitswesen) reagiert und eine Bonuszahlung für alle Arbeitnehmer gesetzlich geregelt. Sie finden diese Regelungen unten stehend.
Arbeitgeberleistungen
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern vom 1.3. bis 31.12.2020 Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500 EUR nach § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren (BMF-Schreiben vom 9.4.2020, Az. IV C 5 – S 2342/20/10009 :001). Voraussetzung: Diese werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet.
Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung.
Diese Zahlungen sollen auch von der Sozialversicherungspflicht befreit werden.
Wir hoffen sehr auf ein gesundes Wiedersehen.
Viele Grüße
StB Treppner und Team