Liebe Mandaten,
heute möchte ich Ihnen gerne einige Informationen zur Soforthilfe geben. In den letzten drei Tagen habe ich aus verschiedenen Telefonaten und Emails die Kenntnis gewonnen, dass die Regeln für die Soforthilfe nicht jedem bekannt sind. Dieses möchte ich zum Anlass nehmen, kurz darüber zu berichten.
Die Soforthilfe ist dafür gedacht, die betrieblichen Kosten und betriebliche Liquiditätsengpässe aufzufangen. Das Ziel der Soforthilfe ist die Vermeidung von Insolvenzen und Arbeitsplatzverlusten in Unternehmen, die vor der Corona-Krise noch gesund waren.
Diese Regel gilt für alle Unternehmen, alle Einzelunternehmer und alle Solo-Selbständigen! Die Soforthilfen dürfen nicht der Finanzierung des eigenen Lebensunterhalts dienen!
Ich kann mir sehr gut vorstellen, dass eine solche Verwendung als Subventionsbetrug betrachtet wird. Wer Hilfe zur Bestreitung seines Lebensunterhalts benötigt, kann bei seinem zuständigen Jobcenter die Grundsicherung beantragen. Die Voraussetzungen für den Bezug der Grundsicherung sind – zumindest für die nächsten sechs Monate – erheblich erleichtert worden.
Haben Sie erfolgreich einen Soforthilfeantrag gestellt, bedenken Sie also bitte diesen ausschließlich für betriebliche Belange zu verwenden. Ebenfalls wird später nachzuweisen sein, dass der erhaltene Zuschuss der Höhe nach richtig war. Wie im Antrag und im Bewilligungsbescheid auch steht: nicht benötigte Mittel sind zurück zu zahlen.
Hier ein Beispiel: Sie haben die Soforthilfe i. H. v. 9.000 Euro für die Monate März, April und Mai erhalten (Antragstellung im März), die Kosten ihres Betriebes belaufen sich für diesen Zeitraum auf 5.000, Einnahmen um die Kosten (teilweise) zu bestreiten gab es keine. Dann lautet die Rechnung 9.000 ./. 5.000 = 4.000 Euro nicht benötigte und rückzahlbare Hilfe.
Es heißt also NICHT, wer die vier Kriterien erfüllt (Auftragsstornierungen, Umsatzeinbrüche, Schließung des Unternehmens, Finanzierungsengpass) hat automatisch und unwiderruflich den Anspruch auf die maximale Soforthilfe. Daraus leitet sich der Anspruch dem Grunde nach ab, nicht aber der Höhe der Soforthilfe.
Bitte beachten Sie das – sonst kommt nach überstandener Krise noch ein böses Erwachen.
Sollten Sie noch Fragen rund um diese Thematik haben, dann nutzen Sie gerne unsere eigens dafür eingerichtete E-Mailadresse corona.hilfe@steuerberater24.tax
Das gesamte Team hat auf diesen Account Zugriff und wird Ihnen in möglichst kurzer Zeit weiterhelfen.
Wie immer: bleiben Sie gesund
StB Treppner und Team