Liebe Mandanten,
im Anhang haben wir für Sie die aktuellen Erlasse des Bundesfinanzministeriums beigefügt.
Diese Schreiben bedeuten kurzgefasst:
- Wer nachweislich und unmittelbar betroffen ist, kann Stundungen beantragen. Auch die Körperschaft- und Einkommensteuervorauszahlungen können angepasst werden. Die Anträge können gestellt werden für Steuern, die bis 31.12.2020 fällig werden, oder schon fällig sind. In der Regel wird auf Stundungszinsen verzichtet.
- Anträge für Zeiten nach dem 31.12.2020 sind besonders zu begründen
- Von Vollstreckungsmaßnahmen soll abgesehen werden, wenn dem Finanzamt bekannt gemacht wurde, das unmittelbar und nicht unerheblich durch die Krise betroffen ist.
- Für „nur“ mittelbar Betroffene gelten die allgemeinen Grundsätze
- Gewerbesteuer-Vorauszahlungen können auch ohne Antrag des Steuerpflichtigen durch das Finanzamt herabgesetzt werden.
Ergibt sich für Sie aus den Schreiben noch weiterer Informationsbedarf, stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.