Liebe Mandanten,

im Anhang haben wir für Sie die aktuellen Erlasse des Bundesfinanzministeriums beigefügt.

Diese Schreiben bedeuten kurzgefasst:

  • Wer nachweislich und unmittelbar betroffen ist, kann Stundungen beantragen. Auch die Körperschaft- und Einkommensteuervorauszahlungen können angepasst werden. Die Anträge können gestellt werden für Steuern, die bis 31.12.2020 fällig werden, oder schon fällig sind. In der Regel wird auf Stundungszinsen verzichtet.
  • Anträge für Zeiten nach dem 31.12.2020 sind besonders zu begründen
  • Von Vollstreckungsmaßnahmen soll abgesehen werden, wenn dem Finanzamt bekannt gemacht wurde, das unmittelbar und nicht unerheblich durch die Krise betroffen ist.
  • Für „nur“ mittelbar Betroffene gelten die allgemeinen Grundsätze
  • Gewerbesteuer-Vorauszahlungen können auch ohne Antrag des Steuerpflichtigen durch das Finanzamt herabgesetzt werden.

Ergibt sich für Sie aus den Schreiben noch weiterer Informationsbedarf, stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.