Liebe Mandanten,
in den Medien ist seit Tagen davon zu hören und zu lesen, dass es seitens der Regierung zu großzügigen und langfristigen Steuerstundungen kommen soll. Auch wird immer wieder davon berichtet, dass die Lohnausfälle kompensiert werden sollen.
Wir haben Ihnen zu verschiedenen Aussagen die Mitteilungsstände der Bundessteuerberaterkammer aufgelistet:
Welche Unterstützungsangebote gibt es für Unternehmen?
Das BMWi hat einen 3-Stufen-Plan für Unterstützungsmöglichkeiten veröffentlicht. Die von der KfW bereitgestellten Möglichkeiten finden Sie auf der Homepage. Es besteht die Möglichkeit, einen Newsletter zur Corona-Hilfe bei der KfW zu abonnieren.
Um die Liquiditätsbereitstellung zu beschleunigen, eröffnet der Bund die Möglichkeit, dass die Bürgschaftsbanken Entscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von 3 Tagen treffen können. Eine kostenlose Vorabanfrage für ein Finanzierungsvorhaben können Unternehmen über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken ganz unbürokratisch stellen. Die Bürgschaftsbank verspricht eine Rückmeldung innerhalb von 48 Stunden.
Die Adressen der Bürgschaftsbanken sind hier zu finden. Bei der IBB können ab Donnerstag, den 19.03.2020, Anträge für Liquiditätshilfen online gestellt werden. Der Verband Haus & Grund rät, bei Zahlungsschwierigkeiten bei der Miete den Vermieter zu kontaktieren, um eine individuelle Lösung zu finden.
Quellen:
BMWi: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/B/bmwi-3-stufen-plan-ueber-blick.pdf?__blob=publicationFile&v=6
KfW: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unterneh-men.html
IBB:https://www.ibb.de/de/wirtschaftsfoerderung/themen/coronavirus/corona-liquiditaets-engpaesse.html)
Bürgschaftsbanken: https://finanzierungsportal.ermoeglicher.de/
Wie helfen das Finanzamt und die Zollverwaltung?
Um die Unternehmen, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, zu entlasten, haben die Finanzbehörden folgende Maßnahmen in Aussicht gestellt:
- zinslose Stundung von Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer, wenn die Umsätze aufgrund der Corona-Krise eingebrochen sind. Hierfür soll es ein erleichtertes Verfahren geben. Stundungen der Gewerbesteuer müssen die Unternehmen bei den zuständigen Gemeinden beantragen (Ausnahme: Stadtstaaten). Diese unterliegen jedoch nicht den Weisungen der Landesfinanzbehörden.
- Herabsetzung von Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuer-Messbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen.
- Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen wie etwa Kontopfändungen bis zum 31. Dezember 2020, solange der Steuerschuldner von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.
- Dem Vernehmen nach soll noch in dieser Woche ein Schreiben des BMF veröffentlicht werden. Auch sind Lösungen für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Abgabe der Lohnsteueranmeldungen vorgesehen.
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat bereits reagiert und auf seiner Webseite das Antragsformular “Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus” zum Download bereitgestellt.
Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen angemessen entgegenzukommen. Auch für diese Steuern werden Stundungen, Vollstreckungsaufschub und Anpassung der Vorauszahlungen gewährt.
Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das u.a. für die Versicherungssteuer zuständig ist und entsprechend verfahren soll.
Im Hinblick auf die Umsatzsteuer sind noch keine weiteren Maßnahmen bekannt. Dem Vernehmen nach sind eine Verlängerung von Abgabefristen für Umsatzsteuervoranmeldungen oder eine generelle Umstellung zu quartalsweisen Voranmeldungen im Gespräch.
Welche Auswirkungen hat die Corona-Krise auf Fristen?
Die Finanzverwaltungen der Länder entscheiden jeweils für ihr Land, in welchem Umfang die Behörden einschließlich der Finanzämter arbeiten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass auch die Finanzämter für den Publikumsverkehr schließen aber weiterhin per Telefon, Post bzw. E-Mail und das Portal Elster-Online erreichbar sind.
Für Abgabe- und Mitwirkungsfristen im Rahmen des Festsetzungsverfahrens sind nach aktuellem Stand (noch) keine Erleichterungen vorgesehen. Es empfiehlt sich daher, bei drohendem Fristablauf rechtzeitig einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen. Ggf. sollte Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt gehalten werden.
Im Hinblick auf Zahlungsfristen hat das BMF angekündigt, dass großzügige Stundungen gewährt werden sollen. Die hierfür erforderliche Abstimmung mit den Ländern darüber habe es bereits eingeleitet. Darüber hinaus sollen die Möglichkeiten zur Senkung von Vorauszahlungen verbessert werden. Sie auch Punkt 8 „Wie helfen das Finanzamt und die Zollverwaltung
Welche Auswirkung hat die Corona-Krise auf Sanktionen (z.B. Säumnis- und Verspätungszuschläge)?
Nach aktuellem Stand gelten die allgemeinen Regelungen im Hinblick auf Verspätungszuschläge fort: Sie können derzeit nur durch Fristverlängerungsanträge verhindert werden. Es ist nach den derzeitig verfügbaren Informationen davon auszugehen ist, dass die Finanzämter angewiesen werden, über solche Anträge großzügig zu entscheiden.
Im Hinblick auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge gilt, dass das BMF angekündigt hat, bei Unternehmen, die unmittelbar vom Corona-Virus betroffen sind, auf diese bis Ende des Jahres 2020 zu verzichten.
Welche Auswirkungen hat die Corona-Krise auf die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge?
Derzeit wird von den zuständigen Stellen auch geprüft, ob für Unternehmen nach dem Vorbild der Erleichterungen bei der Flutkatastrophe im Jahr 2013 ebenfalls Erleichterungen an dem heute geltenden Verfahren u. a. der Stundung der Beitragszahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge geschaffen werden. Offen ist derzeit aber noch, ob solche Regelungen kommen.
Die Möglichkeit einer Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV geregelt. Danach dürfen Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
Eine erhebliche Härte für das Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde. Eine Stundung darf allerdings nicht gewährt werden, wenn eine Gefährdung des Anspruches eintreten würde. Das ist der Fall, wenn die Zahlungs-schwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann. Die Stundung setzt einen entsprechenden Antrag des Unternehmens voraus, wobei das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen zu belegen ist.
Bitte beachten Sie gerade im Zusammenhang mit den Stundungen: es gibt keine Verpflichtung der Ämter – es beruht alles auf Ankündigungen!! Die Lohnsteuer ist von einer Stundung insgesamt – auch in den Planungen – ausgeschlossen. Wir haben uns heute persönlich mit den unsere Kanzlei betreffenden Ämtern in Verbindung gesetzt. Uns wurde durchweg die Aussage getätigt, dass selbst die Beschäftigten in den Ämtern auf Weisungen aus Bund und Land warten!!
Besten Gruß
StB Treppner und Team